Ihrer Auffassung nach bestimme sich der Unterstützungswohnsitz von A. nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG und liege daher nach wie vor im Kanton Y. 3. Die Direktion der Fürsorge des Kantons Y wies mit Beschluss vom 16. September 1992 die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der vom Kanton X angerufene Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG gelange nur in solchen Fremdplazierungssachverhalten zur Anwendung, in denen nicht zusammenlebende Eltern beide Träger der elterlichen Gewalt blieben.