Mit Schreiben vom 15. Juli 1992 ersuchte das Jugendsekretariat des Bezirkes B die Direktion der Fürsorge des Kantons Y um Gutsprache für die ungedeckten Kosten, beziehungsweise um Weiterleitung an die zuständige Behörde. Dieses Schreiben wurde von der Direktion der Fürsorge des Kantons Y am 24. Juli 1992 der Gemeindedirektion des Kantons X übermittelt, unter Hinweis darauf, dass durch die Zusprechung der elterlichen Gewalt an den Vater von A. der Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 1 des BG vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG], SR 851.1) nach G. und damit an den Kanton X übergegangen sei.