2 In Gutheissung einer entsprechenden Klage wurde A. durch das Scheidungsgericht am 24. Juni 1992 unter die elterliche Gewalt seines seit dem 24. April 1990 in G. im Kanton X wohnhaften Vaters gestellt. Dieser kann nicht für die gesamten Fremdplazierungskosten aufkommen, sodass ein Teil davon nach wie vor aus Mitteln der Fürsorge zu übernehmen ist. 2. Mit Schreiben vom 15. Juli 1992 ersuchte das Jugendsekretariat des Bezirkes B die Direktion der Fürsorge des Kantons Y um Gutsprache für die ungedeckten Kosten, beziehungsweise um Weiterleitung an die zuständige Behörde.