1. A., geboren 1977, hält sich seit dem 7. August 1986 in einem Kinderheim im Kanton Z auf. Seine Eltern wurden am 15. Januar 1986 geschieden; der letzte gemeinsame Wohnsitz der Familie lag im Kanton Y. Da A. keinem der Elternteile zugesprochen und über ihn in der Wohngemeinde eine Vormundschaft errichtet worden war, wurden die von den Eltern nicht gedeckten Kosten der Fremdplazierung von der dortigen Fürsorgebehörde übernommen.