ZUG ist als Ausnahmebestimmung zu interpretieren, die auf alle unter elterlicher Gewalt stehenden, wirtschaftlich unselbständigen und dauernd fremdplazierten Kinder anwendbar ist. Letztere begründen am Ort, an welchem sie zuletzt mit den Eltern oder einem Elternteil zusammengelebt haben - unabhängig vom aktuellen Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt - einen eigenen Unterstützungswohnsitz.