1 Diese Bestimmung kann nicht in dem Sinne gedeutet werden, dass lediglich im Falle getrennt lebender Inhaber der elterlichen Gewalt eine Ersatzanknüpfung vorzunehmen ist, obwohl die Erläuterungen der Botschaft zum revidierten ZUG in diese Richtung weisen. Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG ist als Ausnahmebestimmung zu interpretieren, die auf alle unter elterlicher Gewalt stehenden, wirtschaftlich unselbständigen und dauernd fremdplazierten Kinder anwendbar ist.