{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-58-84--_1993-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002300.pdf?ID=150002300", "Checksum": "e3062b6e18c9756016e42e41794aa531"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:01", "Checksum": "0fd4e9b0fe0bf692121b069d6bd10049", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1993 JAAC 58.84 \r\n\n 6\naufzugeben, wird weder angedeutet noch begründet. Unter diesen Umständen\nkann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich die Botschaft\nnicht auf den bundesrätlichen Entwurf, sondern auf den Vorentwurf der\nExpertenkommission bezieht. Art. 7 Abs. 2 Bst. c des Vorentwurfs war in\ndieser Hinsicht eindeutig und lautete wie folgt: «Es (das unmündige Kind) hat\neigenen Unterstützungswohnsitz: am letzten gemeinsamen zivilrechtlichen\nWohnsitz der nicht zusammenlebenden Eltern, unter deren Gewalt es steht,\nwenn es dauernd nicht bei ihnen wohnt.»\nIm Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde die gewählte Anknüpfung\nvor allem vom Kanton ... als unzweckmässig kritisiert: Wohl lasse sich bei\nunmündigen Kindern in den Fällen von Art. 7 Abs. 2 Bst. c die Festlegung eines\nfiktiven Unterstützungswohnsitzes nicht vermeiden. Die Anknüpfung am\nletzten gemeinsamen Wohnsitz der Eltern träfe jedoch in zahlreichen Fällen\nein Gemeinwesen, zu dem möglicherweise beide Elternteile keine Beziehung\nmehr hätten. Die Anknüpfung müsse daher in zeitlicher Hinsicht so nahe\nals möglich bei einem früheren abgeleiteten Unterstützungswohnsitz liegen.\nDer letzte abgeleitete Unterstützungswohnsitz erscheine in dieser Hinsicht\nals sachgerechtere Lösung. Diese Änderung dränge sich auch im Interesse\ndes Kindesschutzes auf; wenn immer möglich solle das gleiche Gemeinwesen\nüber Anordnung von Kindesschutzmassnahmen und über deren Finanzierung\nentscheiden. Der Vorentwurf wurde im vorgeschlagenen Sinne überarbeitet.\nDie Expertenkommission liess es aber nicht bloss bei einer Änderung der\nkritisierten Anknüpfung bewenden. Sie strich darüber hinaus das Erfordernis,\nwonach das Kind unter der elterlichen Gewalt beider, voneinander getrennt\nlebender Elternteile stehen müsse. Damit erfasst der Wortlaut der Norm\nwieder alle Fremdplazierungssachverhalte. In dieser Fassung fand der Bst. c\nAufnahme in den bundesrätlichen Entwurf und in das geltende Recht.\n8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG die\nVoraussetzungen für einen eigenen Unterstützungswohnsitz des Kindes\ngleich wie die altrechtliche Ordnung umschreibt. Zu der letzteren bestand\neine feste Praxis, das unmündige fremdplazierte Kind stets als eigenen\nUnterstützungsfall mit einem eigenen Unterstützungswohnsitz zu behandeln.\nUnter diesen Umständen muss eine Verengung des Anwendungsbereichs\ndes Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG gegenüber dem alten Recht ohne Niederschlag im\nGesetzeswortlaut, allein gestützt auf die Botschaft als höchst problematisch\nbewertet werden. Dies gilt umso mehr, als die Botschaft in diesem Punkt nicht\nüber alle Zweifel erhaben ist. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm kann\nmithin kein massgeblicher, vom Wortlaut abweichender Sinn gewonnen\nwerden. Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG stellt somit eine Ausnahmeanknüpfung\ngegenüber den Abs. 1 und 2 dar, die stets dann zur Anwendung gelangt, wenn\ndas unmündige Kind nicht bloss vorübergehend getrennt von seinen Eltern\nlebt, ohne dass die Tatbestände der Art. 7 Abs. 3 Bst. a und b ZUG erfüllt wären.\n9. Zwingende Gründe für ein Abweichen von diesem Auslegungsergebnis sind\nnicht ersichtlich. Zwar ist einzuräumen, dass es im Einzelfall als unbillig\nerscheinen mag, die Unterstützungspflicht bei einem Gemeinwesen zu\nbelassen, zu dem die Eltern des Kindes unter Umständen seit längerem keine\nBeziehungen mehr unterhalten. Diesem Nachteil stehen jedoch zweifellos\ngewichtige Vorteile entgegen: So wird im Regelfall die Fremdplazierung\nim Rahmen einer Kindesschutzmassnahme ergehen, sodass die materielle\nund immaterielle Hilfeleistung von demselben Gemeinwesen ausgehen.\n\n7\nSodann wird - wie bereits ausgeführt - die administrative Führung des\nFalles wesentlich vereinfacht, wenn die Zuständigkeit zur Unterstützung\nnicht jedem Wohnortswechsel des Inhabers der elterlichen Gewalt folgt,\nobwohl die tatsächlichen Verhältnisse des Kindes unverändert bleiben.\nSchliesslich vermag der Einwand nicht zu überzeugen, der aktuelle\nUnterstützungswohnsitz der Eltern sei einfacher festzulegen, als der letzte\nabgeleitete Unterstützungswohnsitz des Kindes. Es ist vielmehr zu erwarten,\ndass in vielen Fällen der aktuelle Inhaber der elterlichen Gewalt keinen\nUnterstützungswohnsitz hat (beispielsweise im Falle suchtkranker Menschen)\noder aber dieser nicht innert nützlicher Frist ermittelt werden kann. In\nallen diesen Konstellationen besteht die Gefahr, dass das Kind gemäss Art. 7\nAbs. 3 Bst. d ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort\nerhält - eine im Interesse der Standortkantone von Heimen und ähnlichen\nEinrichtungen zweifellos unerwünschte Konsequenz.\n10. Weder vom Kanton Y noch vom Kanton X wird bestritten, dass A. im\nSinne von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG von seinem Vater dauernd getrennt lebt.\nDer Unterstützungswohnsitz von A. bestimmt sich demnach nach dieser\nBestimmung und nicht nach Art. 7 Abs. 1 ZUG.\nGemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG hat das fremdversorgte unmündige Kind\neinen eigenen Unterstützungswohnsitz an seinem letzten abgeleiteten\nUnterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2. Dieser liegt im Kanton Y,\nweil A. unbestrittenermassen zuletzt dort zusammen mit seinen Eltern lebte.\nDer Kanton Y ist demnach als Wohnkanton für die Unterstützung des Kindes\nzuständig.\n11. Der Beschluss der Direktion der Fürsorge des Kantons Y vom\n16. September 1992 verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Er ist\nin Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass\nWohnkanton im Sinne des ZUG der Kanton Y ist.\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}