{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-58-84--_1993-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002300.pdf?ID=150002300", "Checksum": "e3062b6e18c9756016e42e41794aa531"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:01", "Checksum": "0fd4e9b0fe0bf692121b069d6bd10049", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1993 JAAC 58.84 \r\n\n 5\nFamilie herausgelöst und als eigener Unterstützungsfall behandelt. Dieses\nVorgehen hatte seinen guten Grund in der Erleichterung der administrativen\nFührung des Falles, weil die Unterstützungspflicht während der Dauer\nder Fremdplazierung bei demselben Gemeinwesen verblieb (vgl. etwa\nUrteil des Bundesgerichts in Sachen Thurgau gegen St. Gallen und das\nEJPD vom 21. November 1983 in der Unterstützungsangelegenheit E.;\nBeschwerdeentscheid des EJPD vom 5. Oktober 1981 in Sachen Zürich gegen\nThurgau in der Unterstützungsangelegenheit M., publiziert in Zeitschrift\nfür öffentliche Fürsorge [ZöF] 79 [1981], S. 11 ff.; Thomet Werner, Das\nBundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung\nBedürftiger, Bern 1979, S. 72, Rz. 112 und 117; derselbe, Das Konkordat über\ndie wohnörtliche Unterstützung vom 16. Dezember 1960, 2. Aufl., Bern 1968,\nS. 40, Rz. 56 bis 58; Schürch Oscar, Das Konkordat über die wohnörtliche\nUnterstützung vom 16. Juni 1937, Bern 1954, S. 42 ff.).\n8.2. Anlass zur Änderung des Art. 7 ZUG im Rahmen der Teilrevision war\neinerseits das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot von Mann\nund Frau (Art. 4 Abs. 2 BV). Andrerseits - und in der Hauptsache - war man\nbestrebt, Unsicherheiten bei der Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes\neines fremdplazierten unmündigen Kindes auszuräumen, die sich infolge des\nindirekten Verweises in Art. 7 Abs. 2 Bst. c alt ZUG auf das Zivilrecht ergaben.\nEs galt, anstelle des Sitzes der zuständigen Vormundschaftsbehörde eine\neindeutige und leicht handhabbare Anknüpfung vorzusehen, die keinen der\nElternteile bevorzugt und im Interesse der Schonung der Standortkantone\nvon Heimen und anderen sozialpädagogischen Einrichtungen möglichst\nnicht der Aufenthaltsort sein sollte (Botschaft, Ziff. 213.32). Ein eigentlicher\nSystemwechsel von Ausnahme- zu Ersatzanknüpfung war - soweit\nersichtlich - nie erklärtes Ziel der Revisionsarbeiten. Die veröffentlichten\nGesetzesmaterialien lassen im Gegenteil auf das Bestreben nach Kontinuität\nschliessen. So wird in der Botschaft im Zusammenhang mit dem Vorentwurf\nder Expertenkommission etwa betont, dass bei unmündigen Kindern auch\nkünftig der Grundsatz gelten sollte, wonach sich der Unterstützungswohnsitz,\nunabhängig von deren Aufenthaltsort vom demjenigen der Eltern\nbeziehungsweise des Elternteils ableitet, unter deren elterlicher Gewalt sie\nstehen (Botschaft, Ziff. 122). In dieses Bild fügt sich zwangslos die Tatsache\nein, dass der neue Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG die Voraussetzungen, unter denen\ndas Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet, gleich wie das\nalte Recht umschreibt. Lediglich die Anknüpfung für die Feststellung des\nUnterstützungswohnsitzes ist entsprechend den Revisionsbestrebungen\nanders umschrieben.\n8.3. Vor diesem Hintergrund muss es überraschen, dass die Erläuterungen\nder Botschaft dem Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG eine wesentlich andere\nBedeutung zumessen. Ihnen zufolge erfasst diese Bestimmung nur\ndiejenigen Sachverhalte, die sich unter die Abs. 1 und 2 nicht subsumieren\nlassen, das heisst Fälle, in denen das fremdplazierte unmündige Kind\nunter der elterlichen Gewalt beider, voneinander getrennt lebender\nElternteile steht (Botschaft, Ziff. 213.32). Die Botschaft schränkt mithin\ndie Aussage von Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG gegenüber der altrechtlichen\nRegelung wesentlich ein, obschon die Voraussetzungen für einen eigenen\nUnterstützungswohnsitz des Kindes identisch umschrieben werden. Ein\nBedürfnis, die altrechtliche Ordnung zugunsten einer Ersatzanknüpfung\n\n"}