{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-58-84--_1993-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002300.pdf?ID=150002300", "Checksum": "e3062b6e18c9756016e42e41794aa531"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:01", "Checksum": "0fd4e9b0fe0bf692121b069d6bd10049", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1993 JAAC 58.84 \r\n\n6. (Formelles)\n7. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt die Unterstützung von Schweizer\nBürgern dem Wohnkanton. Als Wohnkanton gilt der Kanton, in dem der\nHilfsbedürftige seinen Unterstützungswohnsitz hat (Art. 4 Abs. 1 ZUG).\n8. Der Unterstützungswohnsitz des unmündigen A. bestimmt sich\nunbestrittenermassen nach Art. 7 ZUG in der Fassung vom 14. Dezember\n1990 und in Kraft seit dem 1. Juli 1992. Der Streit dreht sich ausschliesslich\num die Auslegung der Norm. Der Kanton Y vertritt unter Berufung auf die\nBotschaft zur Änderung des ZUG vom 22. November 1989 (im folgenden\nBotschaft genannt) die Auffassung, Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG enthalte eine\nErsatzanknüpfung und komme nur zur Anwendung, wenn die Abs. 1\nund 2 der Norm keine eindeutige Anknüpfung erlaubten. Dies sei allein\nbeim fremdplazierten Kind der Fall, das unter der elterlichen Gewalt\nbeider, voneinander getrennt lebender Eltern stehe. Der Kanton X dagegen\nist der Auffassung, Abs. 3 Bst. c erfasse als Ausnahmeanknüpfung alle\nFremdplazierungssachverhalte.\nDie strittige Bestimmung hat den folgenden Wortlaut:\n«1 Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den\nUnterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es\nsteht.\n2\nWenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, teilt es den Wohnsitz\njenes Elternteils, bei dem es wohnt.\n\n4\n3\nEs hat eigenen Unterstützungswohnsitz:\na. Am Sitz der Vormundschaftsbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;\nb. am Ort nach Art. 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen\nLebensunterhalt selber aufzukommen;\nc. am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd\nnicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;\nd. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.»\nDer Wortlaut von Abs. 3 Bst. c enthält mithin keinerlei Anhaltspunkte, die die\nAuffassung des Kantons Y zu stützen vermöchten. Nichts deutet darauf hin,\ndass das unmündige Kind nur dann einen eigenen Unterstützungswohnsitz\nhat, wenn es unter der elterlichen Gewalt beider, voneinander getrennt\nlebender Elternteile steht. Einzige Voraussetzung für die Begründung eines\neigenen Unterstützungswohnsitzes ist der Umstand, dass das unmündige, nicht\nbevormundete Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt,\ndas heisst fremdplaziert ist. Über diesen Umstand hinaus muss ein gewisser,\nwenn auch marginaler Widerspruch zwischen dem Wortlaut von Abs. 3\nBst. c und der vom Kanton Y vertretenen Auslegung festgestellt werden; dies\ninsofern, als das alternative Nebeneinanderstellen der Begriffe «Eltern» und\n«Elternteil» im Gesetzestext keinen Sinn hat, wenn von der Rechtsauffassung\ndes Kantons Y ausgegangen wird.\nDas grammatikalische Element ist nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichts zwar Ausgangspunkt, nicht jedoch Grenze der Auslegung.\nFür die strittige Frage ist daher nicht nur auf den Wortlaut der Bestimmung,\nsondern auch auf deren Sinn und Zweck abzustellen. Dabei kommt der aus\nden Materialien ersichtlichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers bei neueren\nErlassen, wie dem am 1. Juli 1992 in Kraft gesetzten ZUG, ausschlaggebende\nBedeutung zu (BGE 117 II 92 f. E. 4.b).\n8.1. Vor dem 1. Juli 1992 wurde der Unterstützungswohnsitz des unmündigen\nKindes durch Art. 7 alt ZUG (AS 1978 221) geregelt. Nach dessen Abs. 1\nteilte das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den\nUnterstützungswohnsitz der Eltern oder des unverheirateten oder getrennt\nlebenden Elternteils, bei dem es wohnte. Abs. 2 regelte die Tatbestände,\ndie einen eigenen Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kindes zur\nFolge hatten. Unter anderem wies Bst. c dem unmündigen Kind einen\neigenen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde\nzu, unter deren Vormundschaft es stand oder, wenn es dauernd nicht bei\nden Eltern lebte, bei Bevormundung gestanden hätte. Damit wurde im\nwesentlichen Art. 7 Abs. 1 und 3 des Konkordats vom 25. Mai 1959 über\ndie wohnörtliche Unterstützung übernommen, der zuvor diese Materie\nregelte (hiernach: Konkordat, AS 1961 3). Die Fürsorgepraxis zu den\naltrechtlichen Bestimmungen ging in Übereinstimmung mit Lehre und\nRechtsprechung davon aus, das unmündige Kind habe grundsätzlich einen\nabgeleiteten Unterstützungswohnsitz unabhängig von seinem Aufenthaltsort.\nEs konnte jedoch ausnahmsweise einen eigenen Unterstützungswohnsitz\nbegründen, wenn die Trennung von den Eltern dauernd, das heisst nicht\nbloss vorübergehender Natur war. Das fremdplazierte unmündige Kind\nwurde demnach ohne Rücksicht auf die Lebensverhältnisse der Eltern und\nder Regelung der elterlichen Gewalt aus der Unterstützungseinheit der\n\n"}