{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-58-84--_1993-05-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002300.pdf?ID=150002300", "Checksum": "e3062b6e18c9756016e42e41794aa531"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.84 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 05.05.1993 JAAC 58.84 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:01", "Checksum": "0fd4e9b0fe0bf692121b069d6bd10049", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 05.05.1993 JAAC 58.84 \r\n\n 2\nIn Gutheissung einer entsprechenden Klage wurde A. durch das\nScheidungsgericht am 24. Juni 1992 unter die elterliche Gewalt seines seit\ndem 24. April 1990 in G. im Kanton X wohnhaften Vaters gestellt. Dieser kann\nnicht für die gesamten Fremdplazierungskosten aufkommen, sodass ein Teil\ndavon nach wie vor aus Mitteln der Fürsorge zu übernehmen ist.\n2. Mit Schreiben vom 15. Juli 1992 ersuchte das Jugendsekretariat des\nBezirkes B die Direktion der Fürsorge des Kantons Y um Gutsprache für die\nungedeckten Kosten, beziehungsweise um Weiterleitung an die zuständige\nBehörde. Dieses Schreiben wurde von der Direktion der Fürsorge des Kantons\nY am 24. Juli 1992 der Gemeindedirektion des Kantons X übermittelt, unter\nHinweis darauf, dass durch die Zusprechung der elterlichen Gewalt an\nden Vater von A. der Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 1 des BG\nvom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger\n(Zuständigkeitsgesetz [ZUG], SR 851.1) nach G. und damit an den Kanton X\nübergegangen sei.\nDie Gemeindedirektion des Kantons X erhob mit Eingabe vom\n2. beziehungsweise 3. September 1992 Einsprache gegen die\nUnterstützungsmeldung. Ihrer Auffassung nach bestimme sich der\nUnterstützungswohnsitz von A. nach Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG und liege daher\nnach wie vor im Kanton Y.\n3. Die Direktion der Fürsorge des Kantons Y wies mit Beschluss vom\n16. September 1992 die Einsprache ab.\nZur Begründung führte sie aus, der vom Kanton X angerufene Art. 7\nAbs. 3 Bst. c ZUG gelange nur in solchen Fremdplazierungssachverhalten\nzur Anwendung, in denen nicht zusammenlebende Eltern beide Träger\nder elterlichen Gewalt blieben. Die genannte Bestimmung stelle keinen\nAusnahmetatbestand gegenüber der Grundregel der Abs. 1 und 2 dar,\nsondern sei als Ersatzanknüpfung zu verstehen, die dann zur Anwendung\ngelange, wenn die Abs. 1 und 2 keine eindeutige Zuordnung eines\nUnterstützungswohnsitzes erlaubten. Wenn immer möglich, müsse demnach\nauf den aktuellen Wohnsitz der Eltern abgestellt werden. Diese Auslegung des\nArt. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG beruhe auf den klaren Ausführungen in der Botschaft\ndes Bundesrates vom 22. November 1989. Sie werde aber auch durch die\nFormulierung des Art. 7 Abs. 1 ZUG gedeckt, wonach das unmündige Kind\nunabhängig von seinem Aufenthaltsort den Unterstützungswohnsitz der Eltern\nteile. Schliesslich sei zu bedenken, dass die Fürsorgebehörde des aktuellen\nelterlichen Wohnsitzes eine engere Beziehung zum Unterstützungsfall habe,\nals jene des zur Zeit der Fremdplazierung gültigen und unter Umständen\nschon lange aufgegebenen Wohnsitzes. Nachdem somit der Vater von\nA. alleiniger Träger der elterlichen Gewalt sei und seinen Wohnsitz im\nKanton X habe, befinde sich nach Art. 7 Abs. 1 ZUG dort auch der abgeleitete\nUnterstützungswohnsitz des Kindes.\n4. Mit Eingabe vom 16. Oktober 1992 erhob die Gemeindedirektion des\nKantons X Beschwerde beim EJPD gemäss Art. 34 Abs. 2 ZUG.\nSie stellt den Antrag, der Abweisungsbeschluss der Direktion der Fürsorge\ndes Kantons Y sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass im strittigen\nUnterstützungsfall keine Kostenersatzpflicht des Kantons X bestehe.\n\n3\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Auslegung des Art. 7 Abs. 3\nBst. c ZUG durch den Kanton Y finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze.\nDiesem zufolge habe ein unmündiges Kind immer dann einen eigenen\nUnterstützungswohnsitz, «wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem\nElternteil wohne». Mit dieser Formulierung seien generell Fremdplazierungen\nangesprochen, unabhängig davon, ob die elterliche Gewalt beiden Elternteilen\noder nur einem Elternteil zustehe. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 ZUG stehe\nin systematischer Hinsicht einer solchen Interpretation nicht entgegen. Die\nRechtsauffassung der Direktion der Fürsorge des Kantons Y gebe im übrigen\nauch nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder: Das Ziel der Revision sei\nes gewesen, den Unterstützungswohnsitz von unmündigen Kindern künftig\nanhand einer klaren Regelung zu bestimmen. Die Lesart der Direktion der\nFürsorge des Kantons Y führe aber dazu, dass zwei Arten von fremdplazierten\nKindern entstünden und Kompetenzkonflikte provoziert würden. Vor diesem\nHintergrund komme den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zum\nrevidierten ZUG keine entscheidende Bedeutung zu. Diese Rechtsauffassung\nwerde im übrigen von der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge\n(SKöF) geteilt und entspreche auch der Praxis aller Kantone mit Ausnahme\njener des Kantons Y. Weil der Unterstützungswohnsitz im vorliegenden Fall\nvon Art. 7 Abs. 3 Bst. c ZUG geregelt werde, liege er nach wie vor in Kanton Y,\nals dem Ort, an dem A. zuletzt mit seinen Eltern zusammengelebt habe.\n5. Mit Vernehmlassung vom 10. November 1992 und Replik vom 27. November\n1992 halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.\n\nII\n\n"}