Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Verbotsnorm des Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG verstossen hat. Da solches Verhalten zweifellos geeignet ist, die fremdenpolizeiliche Ordnung empfindlich zu stören, hat der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen eine fremdenpolizeiliche Bestimmung gesetzt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Es fragt sich, ob er damit ohne weiteres als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gilt, wie die Vorinstanz offensichtlich annimmt. Die Folge wäre, dass die Begrenzung der Fernhaltedauer auf drei Jahre nicht gelten würde. Die Auffassung der Vorinstanz ist abzulehnen.