Das zeigt sich bereits am Umstand, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG im Gegensatz zum Satz 1 nicht an eine konkrete Gefahr anknüpft, sondern unmittelbar an ein bestimmtes Verhalten des Ausländers, und ihn insoweit schlechter stellt. Der wahre Sinn der Gesetzesaussage ist darin zu erblicken, dass Verstösse gegen allgemeine Polizeivorschriften typischerweise zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen und einer generalpräventiven Steuerung besonders gut zugänglich sind. Zu der darin begründeten «Abstraktion» vom Einzelfall wird in Gestalt der zulässigen Höchstdauer der Einreisesperre ein Gegengewicht gesetzt.