Wie aus der exemplarischen Aufzählung im Art. 17 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201) hervorgeht (die Verordnung spricht von gewerbe-, sanitäts- und sittenpolizeilichen Vorschriften, sowie von Vorschriften über Zahlungs- und Verrechnungsverkehr, Kriegswirtschaft, Bekämpfung des Schmuggels usw.),