Zum anderen wirkt sie verhaltenslenkend; einerseits soll sich der fehlbare Ausländer von ihr beeindrucken lassen, sodass er sich in Zukunft korrekt verhält (edukativer Effekt); andererseits soll von ihrer rechtssatzförmigen Androhung und ihrer konsequenten Anordnung generalpräventive Wirkung ausgehen. Die beiden Konstellationen des Art. 13 Abs. 1 ANAG unterscheiden sich darin, dass in einem Fall die Behörde das Fernhalteinteresse definiert, während im anderen Fall der Gesetzgeber diese Definition in generell abstrakter Weise vorweggenommen hat.