Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen). Damit können praxisgemäss auch Straftaten Anlass für Fernhaltemassnahmen sein. 9. Die Einreisesperre ist eine auf Gefahrenabwehr gerichtete polizeiliche Präventivmassnahme (Hofmann Emil, Die fremdenpolizeilichen Entfernungsund Fernhaltemassnahmen, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 67 [1971], S. 285 ff. insb. S. 287 f.). Sie erreicht ihr Ziel auf unterschiedliche Weise. Zum einen und in der Hauptsache wirkt sie exekutorisch, indem sie eine bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung beseitigt. Zum anderen wirkt sie verhaltenslenkend;