1 Fremdenpolizei. Fernhaltung unerwünschter Ausländer. Art. 13 Abs. 1 ANAG. Art. 17 Abs. 4 ANAV. Einreisesperre. Art. 13 Abs. 1 ANAG sieht mit der groben oder mehrfachen Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAV) und der persönlichen Unerwünschtheit des Ausländers zwei Tatbestände vor, die zu einer Einreisesperre führen können. Die Höchstdauer der Einreisesperre ist im ersten Fall auf drei Jahre beschränkt; im zweiten Fall sieht das Gesetz keine Beschränkung vor.