{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-58-53--_1993-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002198.pdf?ID=150002198", "Checksum": "c8727b5bddf39915f4ccbeccd11e04a6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 17.08.1993 JAAC 58.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 17.08.1993 JAAC 58.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 17.08.1993 JAAC 58.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:41", "Checksum": "17bc9d93699a45700bbfa357e62226a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 17.08.1993 JAAC 58.53 \r\n\n 3\nhandelt es sich bei den gesetzlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach\nArt. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG zu einer maximal dreijährigen Einreisesperre\nführt, um Normen des Polizeirechts. Dabei hatte der Gesetzgeber nicht eine\nPrivilegierung solcher Zuwiderhandlungen gegenüber dem Fernhaltegrund\nder Unerwünschtheit im Sinn. Das zeigt sich bereits am Umstand, dass Art. 13\nAbs. 1 Satz 2 ANAG im Gegensatz zum Satz 1 nicht an eine konkrete Gefahr\nanknüpft, sondern unmittelbar an ein bestimmtes Verhalten des Ausländers,\nund ihn insoweit schlechter stellt. Der wahre Sinn der Gesetzesaussage ist\ndarin zu erblicken, dass Verstösse gegen allgemeine Polizeivorschriften\ntypischerweise zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit\nführen und einer generalpräventiven Steuerung besonders gut zugänglich\nsind. Zu der darin begründeten «Abstraktion» vom Einzelfall wird in Gestalt\nder zulässigen Höchstdauer der Einreisesperre ein Gegengewicht gesetzt.\nDas heisst indessen nicht, dass das Vorliegen des Fernhaltegrundes nach\nArt. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG (Zuwiderhandlungen gegen bestimmte gesetzliche\nBestimmungen) die Anwendung des Satzes 1 (unerwünschter Ausländer)\nvon vornherein ausschliesst. Zeigt die Häufigkeit oder die Intensität\ndes deliktischen Verhaltens oder das sonstige Verhalten des Ausländers,\ndass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung\nzu halten, so tritt die individuelle Gefahrenabwehr in den Vordergrund.\nDer Ausländer gilt dann als persönlich unerwünscht, mit der Folge, dass\ndie Behörde bei der Bemessung der Fernhaltemassnahme nicht an die\ndreijährige Höchstdauer gebunden ist (Hofmann, a.a.O.). Auf der anderen\nSeite können beim Fernhaltegrund der Unerwünschtheit durchaus Gründe\nder Generalprävention entscheidend ins Gewicht fallen, wenn über die\nEinreisesperre und ihre Dauer zu befinden ist.\n10. Der Beschwerdeführer wurde wegen Beihilfe zur rechtswidrigen Einreise\n(Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG) rechtskräftig verurteilt. In Anbetracht der\nAktenlage sowie den sich widersprechenden Sachverhaltsschilderungen\ndes Beschwerdeführers besteht kein Anlass, von den Feststellungen des\nStrafrichters abzurücken. Es steht folglich fest, dass der Beschwerdeführer\ngegen die Verbotsnorm des Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG verstossen hat. Da\nsolches Verhalten zweifellos geeignet ist, die fremdenpolizeiliche Ordnung\nempfindlich zu stören, hat der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund der\ngroben Zuwiderhandlung gegen eine fremdenpolizeiliche Bestimmung\ngesetzt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Es fragt sich, ob er damit ohne weiteres\nals unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gilt, wie die\nVorinstanz offensichtlich annimmt. Die Folge wäre, dass die Begrenzung\nder Fernhaltedauer auf drei Jahre nicht gelten würde.\nDie Auffassung der Vorinstanz ist abzulehnen. Sie hat zweifellos ihre\nBerechtigung bei der Schlepperei im engen Sinn, die von Art. 23 Abs. 2\nANAG erfasst ist und einem empfindlich höheren Strafrahmen zur Folge\nhat. Der Tatbestand des Art. 23 Abs. 1 Satz 5 ANAG jedoch erfasst eine derart\nbreite Palette von Verhaltensweisen mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt\n- angefangen bei einfacher Gefälligkeitshandlung im Vorbereitungsstadium\nund Einschleusen eines nahen Familienmitglieds bis hin zur Fälschung von\nAusweisen und Vermittlung von professionellen Schlepperorganisationen\n(vgl. Roschacher Valentin, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über\nAufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG],\nChur/Zürich 1991, S. 80 ff.) -, dass sich der unmittelbare Schluss auf die\n\n4\nUnerwünschtheit des fehlbaren Ausländers verbietet. Ob er unerwünscht\nist, kann daher nur gestützt auf die Umstände des Einzelfalles beurteilt\nwerden. Er ist es dann, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass\ner die öffentliche Ordnung in nicht tragbarer Weise gefährdet.\nIm vorliegenden Fall erlaubt die rudimentäre Aktenlage keine Schlüsse\nauf die näheren Umständen des deliktischen Verhaltens. Die Frage, ob\nvom Beschwerdeführer eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht,\nkann mithin kaum beanwortet werden. Es ist daher zumindest fraglich,\nob der Beschwerdeführer als unerwünschter Ausländer im Sinne von\nArt. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG betrachtet werden kann. Diese Frage kann\nindessen offengelassen werden, da der Beschwerdeführer zweifellos den\nFernhaltegrund der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche\nBestimmungen gesetzt hat und die verhängte Sperre die hierfür vorgesehene\nHöchstdauer von drei Jahren nicht überschreitet.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 58.53 - Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 17.\nAugust 1993\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1994\nAnnée\nAnno\n\nBand 58\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 198\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}