{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-08-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-58-53--_1993-08-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002198.pdf?ID=150002198", "Checksum": "c8727b5bddf39915f4ccbeccd11e04a6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.53 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 17.08.1993 JAAC 58.53 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 17.08.1993 JAAC 58.53 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 17.08.1993 JAAC 58.53 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:41", "Checksum": "17bc9d93699a45700bbfa357e62226a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 17.08.1993 JAAC 58.53 \r\n\n…\n8. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die\nEinreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre,\ndie Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache\nZuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche\nBestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben\nzuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer\njeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden\nBehörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt\nund Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20).\nAls «unerwünscht» gelten nach ständiger Praxis Ausländer, deren Vorleben\ndarauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in\ndie geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung im öffentlichen\nInteresse liegt (vgl. VPB 54.20 sowie Sulger Büel Peter, Vollzug von Fernhalteund Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht\ndes Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische\nHochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984,\nS. 79 f., mit weiteren Nachweisen). Damit können praxisgemäss auch\nStraftaten Anlass für Fernhaltemassnahmen sein.\n9. Die Einreisesperre ist eine auf Gefahrenabwehr gerichtete polizeiliche\nPräventivmassnahme (Hofmann Emil, Die fremdenpolizeilichen Entfernungsund Fernhaltemassnahmen, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 67\n[1971], S. 285 ff. insb. S. 287 f.). Sie erreicht ihr Ziel auf unterschiedliche Weise.\nZum einen und in der Hauptsache wirkt sie exekutorisch, indem sie eine\nbestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung beseitigt. Zum anderen\nwirkt sie verhaltenslenkend; einerseits soll sich der fehlbare Ausländer von\nihr beeindrucken lassen, sodass er sich in Zukunft korrekt verhält (edukativer\nEffekt); andererseits soll von ihrer rechtssatzförmigen Androhung und\nihrer konsequenten Anordnung generalpräventive Wirkung ausgehen. Die\nbeiden Konstellationen des Art. 13 Abs. 1 ANAG unterscheiden sich darin,\ndass in einem Fall die Behörde das Fernhalteinteresse definiert, während\nim anderen Fall der Gesetzgeber diese Definition in generell abstrakter\nWeise vorweggenommen hat. Die Behörde hat alsdann nur darauf zu\nachten, dass ihr Ermessensentscheid im Einzelfall den Anforderungen des\nVerhältnismässigkeitsprinzips gerecht wird.\nWie aus der exemplarischen Aufzählung im Art. 17 Abs. 4 der\nVollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über\nAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, SR 142.201)\nhervorgeht (die Verordnung spricht von gewerbe-, sanitäts- und\nsittenpolizeilichen Vorschriften, sowie von Vorschriften über Zahlungs- und\nVerrechnungsverkehr, Kriegswirtschaft, Bekämpfung des Schmuggels usw.),\n\n"}