Aus diesem Grund lässt sich der Versuch, den Anwendungsbereich dieses Begriffs einzugrenzen, nur unter Berücksichtigung der konkreten Falllösungen des Gerichtshofes vornehmen, in welchen er die genannten Prinzipien angewendet hat. So hat der Gerichtshof «privatrechtlichen Charakter» insbesondere zuerkannt - dem Recht auf Zustimmung zu einer Grundstücksübertragung durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Urteil Ringeisen, Serie A 13), - dem Recht eines Häftlings auf Schadenersatz wegen Ehrverletzung durch die Gefängnisleitung (Urteil Golder, Serie A 18; EuGRZ 1975, S. 91 ff.), - dem Recht, eine Privatklinik zu betreiben (Entzug der Bewilligung) (Urteil König, Serie A 27;