Der Gerichtshof legt diesen Begriff somit autonom aus. Allerdings hat es der Gerichtshof bisher unterlassen, allgemein und abstrakt zu definieren, was er unter «zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen» versteht. Aus diesem Grund lässt sich der Versuch, den Anwendungsbereich dieses Begriffs einzugrenzen, nur unter Berücksichtigung der konkreten Falllösungen des Gerichtshofes vornehmen, in welchen er die genannten Prinzipien angewendet hat.