Die Qualifikation nach dem entsprechenden nationalen Recht ist nur ein Ausgangspunkt. «Ob ein Rechtsanspruch als zivil-rechtlich (…) anzusehen ist, bestimmt sich zwar nicht nach seiner juristischen Bezeichnung im inländischen Recht, aber in der Tat nach dem materiellen Gehalt und den Rechtsfolgen, die dieser Anspruch im Recht des betroffenen Staates hat. Bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion muss der Gerichtshof überdies Ziel und Zweck der Konvention ebenso wie die nationalen Rechtssysteme der übrigen Vertragsstaaten berücksichtigen.» Der Gerichtshof legt diesen Begriff somit autonom aus.