6 Charakter entscheidend ist (Serie A 13, § 4). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche» «nicht allein unter Bezug auf das inländische Recht des belangten Staates interpretiert werden» (Urteil König, Serie A 27, S. 29-30, § 88-89, zitiert gemäss EuGRZ 1978, S. 415 f.). Die Qualifikation nach dem entsprechenden nationalen Recht ist nur ein Ausgangspunkt.