Es wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die Kantone von dieser Möglichkeit auch im vorliegenden Zusammenhang Gebrauch machen könnten. Der Ausbau der richterlichen Kontrolle verbessert nicht nur den Rechtsschutz der Betroffenen, sondern er bringt auch einen Gewinn an Rechtstaatlichkeit ein, der letztlich höher zu bewerten ist als das - an sich berechtigte - Anliegen, an einer historisch gewachsenen Behördenorganisation festzuhalten. Beilage Art. 6 § 1 EMRK: Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen»