1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen zwar eine Frist bis zum 15. Februar 1997 auf; Abs. 2 bestimmt jedoch, dass die Kantone die Ausführungsbestimmungen bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung «nötigenfalls und vorläufig in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden» können (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 SchlT ZGB). Es wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die Kantone von dieser Möglichkeit auch im vorliegenden Zusammenhang Gebrauch machen könnten.