In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch an Ziff. 1 Abs. 1 und 2 der Schlussbestimmungen zur Revision des OG zu erinnern. Im Rahmen dieser Revision wurde in Art. 98a OG die Vorschrift aufgenommen, dass die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen bestellen, soweit gegen deren Entscheid unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer zulässig ist. Für den Erlass der entsprechenden kantonalen Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren dieser richterlichen Behörden stellt Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen zwar eine Frist bis zum 15. Februar 1997 auf;