Die Zeit drängt. Angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung ist auch nicht zu erwarten, dass das BGer, mit der Rüge der Verletzung von Art. 6 § 1 wegen fehlender gerichtlicher Überprüfung befasst, selbst «einspringen» würde, um ein den Anforderungen der Konvention genügendes Verfahren sicherzustellen. Unser höchstes Gericht hat in solchen Fällen vielmehr wiederholt die Kantone dazu angehalten, ihr Organisations- und Verfahrensrecht diesen Anforderungen anzupassen (vgl. etwa BGE 114 Ia 19, BGE 114 Ia 127 f.; BGE 115 Ia 72, BGE 115 Ia 187; BGE 116 Ia 65 f.; BGE 116 Ib 174; BGE 118 Ia 227). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch an Ziff.