Sie bestünde darin, dass sämtliche Zivilrechtstreitigkeiten, für deren Beurteilung bisher kein Gericht zuständig war, der Gerichtsbarkeit einer, gegebenenfalls zweier gerichtlicher Instanzen (etwa eines Zivilgerichts für die eigentlichen privat-rechtlichen Streitigkeiten, des Verwaltungsgerichts für alle übrigen) unterstellt würden. 7. Abschliessend gibt der Vorsteher des EJPD noch seinem Wunsch Ausdruck, dass die notwendigen Anpassungen rasch vorgenommen werden mögen. Die Zeit drängt.