5 Gründen - punktuelle Lösungen aufzudrängen, die für jedes Gebiet eine auf die jeweiligen Verhältnisse zugeschnittene richterliche Behörde für zuständig erklären würden. Auch hier sollte jedoch eine andere Lösung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sie bestünde darin, dass sämtliche Zivilrechtstreitigkeiten, für deren Beurteilung bisher kein Gericht zuständig war, der Gerichtsbarkeit einer, gegebenenfalls zweier gerichtlicher Instanzen (etwa eines Zivilgerichts für die eigentlichen privat-rechtlichen Streitigkeiten, des Verwaltungsgerichts für alle übrigen) unterstellt würden.