oder ein Gericht entscheidet, zu vermeiden gelte, dass der Rechtsschutz durch eine zweistufige Rechtskontrolle verstärkt werde, dass nur mit der kantonalen Zuständigkeit das föderalistische Prinzip und die kantonale Verfahrenshoheit gewahrt würden, und schliesslich, dass dem BGer ein weiterer und vermeidbarer Anstieg seiner Geschäftslast erspart werden müsse (vgl. Amtl. Bull. S 1990 693 ff.). All diese Gründe lassen auch im vorliegenden Zusammenhang eine «kantonale Lösung» als die einzig sinnvolle erscheinen.