Diese hatte die Einführung einer Bestimmung in das OG vorgeschlagen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Verfügungen gemäss Art. 99-101 OG zulässig sein sollte, soweit diese Verfügungen zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK betreffen und nicht von einer richterlichen Behörde beurteilt wurden. Der Bundesrat hat damals ausgeführt, dass bereits in 23 Kantonen ein Verwaltungsgericht bestehe und dessen Einführung auch in den drei anderen Kantonen eine Notwendigkeit darstelle, dass es einen unterschiedlichen Standard im Rechtsschutz, je nachdem ob im Kanton eine Verwaltungsbehörde