Dabei sind weitgehend dieselben Gründe ausschlaggebend, die den Bundesrat seinerzeit bewogen hatten, eine Motion Zimmerli (90.568) abzulehnen. Diese hatte die Einführung einer Bestimmung in das OG vorgeschlagen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Verfügungen gemäss Art. 99-101 OG zulässig sein sollte, soweit diese Verfügungen zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK betreffen und nicht von einer richterlichen Behörde beurteilt wurden.