84 OG vorbehalten (Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, soweit die Kognition des BGer bezüglich Tatfragen beschränkt ist und keine kantonale Gerichtsinstanz den Sachverhalt frei überprüft hat; staatsrechtliche Beschwerde, soweit die kantonalen Behörden und das BGer Tat- und Rechtsfragen nur mit beschränkter Kognition überprüfen können). Eine solche Lösung ist jedoch nicht angezeigt. Dabei sind weitgehend dieselben Gründe ausschlaggebend, die den Bundesrat seinerzeit bewogen hatten, eine Motion Zimmerli (90.568) abzulehnen.