Von daher schiene es prinzipiell auch nicht ausgeschlossen, allein dem BGer die Aufgabe zuzuweisen, ein Art. 6 § 1 EMRK genügendes Verfahren sicherzustellen, wenn die Streitsache auf kantonaler Ebene noch von keinem Gericht beurteilt worden ist. Der Bund hatte ja seinerzeit bei der Erstellung der Liste der von der neuen auslegenden Erklärung des Bundesrates betroffenen Bestimmungen unter anderem die Art. 43 Abs. 2 und Art. 68 sowie Art. 84 OG vorbehalten (Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, soweit die Kognition des BGer bezüglich Tatfragen beschränkt ist und keine kantonale Gerichtsinstanz den Sachverhalt frei überprüft hat;