6 § 1 EMRK die sofortige Beurteilung von Zivilrechtsstreitigkeiten durch ein Gericht verlangt (siehe oben Ziff. 5 am Ende), sowenig ist erforderlich, dass die Streitsache von mehreren, den Anforderungen an ein Gericht genügenden Instanzen beurteilt werden muss: die Rechtsprechung sieht die einmalige richterliche Prüfung grundsätzlich als genügend an. Von daher schiene es prinzipiell auch nicht ausgeschlossen, allein dem BGer die Aufgabe zuzuweisen, ein Art. 6 § 1 EMRK genügendes Verfahren sicherzustellen, wenn die Streitsache auf kantonaler Ebene noch von keinem Gericht beurteilt worden ist.