O., § 58). Zu ergänzen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Konvention, auch wo sie eine gerichtliche Beurteilung verlangt, die vorgängige Beurteilung durch eine (oder sogar mehrere) Verwaltungsbehörde(n) nicht ausschliesst. Voraussetzung ist aber, dass durch diese Vorschaltung nicht-richterlicher Instanzen die nach Art. 6 § 1 zulässige Dauer des Verfahrens nicht überschritten wird und dass die Sache anschliessend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von einer richterlichen Behörde frei überprüft werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der