Die Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt den Schluss zu, dass durch wirkliche Freiheit in der (nicht zu kurz bemessenen) Amtsausübung allfällige Abhängigkeiten, die durch Bestellung und Funktion der Mitglieder geschaffen wurden, wettgemacht werden können. In diesem Sinn wurde etwa die Unabhängigkeit einer «Agrar-Bezirksbehörde» beziehungsweise des «Obersten Agrarsenats» in Österreich bejaht, obwohl sich diese Behörden zur Mehrheit aus Mitgliedern der Verwaltung sowie aus drei Fachvertretern zusammensetzten (Urteil i. S. Ettl, Série A 117, § 38; vgl. auch Urteile i. S. Sramek, a.a.O., § 41 und i. S. Ringeisen, Série A 13, § 95 ff.);