Unabhängigkeit zukommt (vgl. etwa Urteil i. S. Campbell und Fell, a.a.O., § 78 ff.; Le Compte, van Leuwen und De Meyere, Série A 43, § 80; Langborger, Série A 155, § 32; Belilos, Série A 132 und VPB 52.65, § 64 ff., insb. § 67 zum «Erscheinungsbild der Unabhängigkeit»). Unter diesen Kriterien nimmt die Weisungsungebundenheit sicher den bedeutendsten Platz ein. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt den Schluss zu, dass durch wirkliche Freiheit in der (nicht zu kurz bemessenen) Amtsausübung allfällige Abhängigkeiten, die durch Bestellung und Funktion der Mitglieder geschaffen wurden, wettgemacht werden können.