Die Anwendbarkeit von Art. 6 § 1 EMRK vorausgesetzt, stellt sich die weitere Frage, welchen Anforderungen das «Gericht» und das von ihm zu befolgende Verfahren genügen muss. Ohne auf die einzelnen Aspekte einzugehen, sei an dieser Stelle nur daran erinnert, dass die EMRK unter «Gericht» nicht notwendigerweise ein ordentliches Gericht klassischer Natur versteht, das in die herkömmlichen gerichtlichen Einrichtungen integriert sein muss (Urteil i. S. Campbell und Fell, Série A 80, § 76).