Möglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung zu öffnen. Um der Unsicherheit, die die Strassburger Rechtsprechung hinterlässt, Rechnung zu tragen, wäre im übrigen auch die Möglichkeit zu prüfen, den Zugang zum Gericht von der Anwendbarkeit des Art. 6 § 1 EMRK abhängig zu machen. Diesfalls wäre