Dabei mag die vom Bundesamt für Justiz (BJ) erstellte Kasuistik[3] behilflich sein, welche die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der «Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» nachzeichnet. Was die Umsetzung dieser Rechtsprechung in der schweizerischen Rechtspraxis betrifft, sei auf die reichhaltige Rechtsprechung des BGer verwiesen, das in zahlreichen Entscheiden auf die Strassburger Praxis Bezug genommen und deren Auswirkungen auf vergleichbare schweizerische Konstellationen überprüft hat. Sprechen in einem konkreten Anwendungsfall überwiegende Gründe für die Subsumtion unter Art. 6 § 1 EMRK, scheint es ratsam, ja unumgänglich, die