Die Kantone haben im Jahr 1988 eine solche Prüfung vorgenommen, als sie die Liste der Bestimmungen zusammengestellt haben, die der neuen auslegenden Erklärung des Bundesrates zu Art. 6 § 1 EMRK beigelegt wurde. Diese Liste kann auch heute Ausgangspunkt der Prüfung sein, welche Rechtsverhältnisse künftig einer gerichtlichen Beurteilung zu unterstellen sind. Zusätzlich wird jedoch zu klären sein, ob alle und nur die seinerzeit mitgeteilten Bestimmungen betroffen sind.