Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es bis jetzt immer abgelehnt, eine abstrakte Definition des Begriffs zu formulieren. Hinzu kommt, dass der Aussagewert einzelner Begriffselemente, die in der Rechtsprechung entwickelt wurden, dadurch gemindert wird, dass sie nur bedingt von einem auf den anderen Fall übertragen werden können. Was bleibt, ist die Möglichkeit, dem Begriff auf Grund einer Analyse der bisher von der Praxis beurteilten Konstellationen näherzukommen. Die Kantone haben im Jahr 1988 eine solche Prüfung vorgenommen, als sie die Liste der Bestimmungen zusammengestellt haben, die der neuen auslegenden Erklärung des Bundesrates zu Art. 6 § 1 EMRK beigelegt wurde.