deren öffentlichrechtliche Natur bis heute immer bestätigt wurde (z. B. Rechtsverhältnisse aus dem Beamten-, Steuer- oder Ausländer- und Asylrecht oder aus dem Militärwesen, Bildungswesen), ist doch unverkennbar, dass zahlreiche, nach unserem Verständnis ebenfalls dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsgebiete den Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK unterstellt wurden, und dass weitere folgen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es bis jetzt immer abgelehnt, eine abstrakte Definition des Begriffs zu formulieren.