2 - Welche Bestimmungen des kantonalen (und gegebenenfalls des kommunalen) Rechts betreffen Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK, ohne dass eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit vorgesehen wäre? - Welches sind, das Vorliegen einer solchen Streitigkeit vorausgesetzt, die Anforderungen an ein «Gericht» im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK? Zu diesen beiden Fragen einige kurze Bemerkungen: 4. Was den Anwendungsbereich von Art. 6 § 1 EMRK betrifft, ist nach wie vor unsicher, wie der Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen» auszulegen ist. Auch wenn nach wie vor Bereiche verbleiben,