Andererseits hat aber der Bundesrat, zusammen mit den anderen Organen des Staates, für die Einhaltung der EMRK in der Schweiz zu sorgen. Diese Verpflichtung beinhaltet insbesondere die Suche nach möglichen Unvereinbarkeiten des Verfahrensrechts (auf kantonaler und auf Bundesebene) mit dem europäischen Recht (vgl. sinngemäss VPB 53.54 [1989], S. 423-426). Vor diesem Hintergrund bittet der Vorsteher des EJPD die Regierungen der Kantone zu prüfen, welche Folgen die Ungültigkeit der auslegenden Erklärung des Bundesrates auf die Gesetzgebung und Praxis ihres Kantons, gegebenenfalls auch der Gemeinden ihres Kantons, mit sich bringt.