soweit sie Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK betreffen, vom Anwendungsbereich dieser Konventionsbestimmung nicht mehr ausgenommen sind. In all diesen Fällen muss also der Zugang zu einem «Gericht» offen stehen, das den Anforderungen von Art. 6 § 1 EMRK genügt. 3. Gemäss Art. 64 Abs. 3 und Art. 64bis Abs. 2 BV unterstehen die Organisation der Gerichte und das gerichtliche Verfahren in Zivil- und Strafsachen der Kompetenz der Kantone. Andererseits hat aber der Bundesrat, zusammen mit den anderen Organen des Staates, für die Einhaltung der EMRK in der Schweiz zu sorgen.