Neben einigen Bestimmungen des Bundesrechts (OG und VwVG) enthält diese Liste gesamthaft ungefähr 500 Bestimmungen des kantonalen Rechts, welche die kantonalen Justizdepartemente seinerzeit auf Einladung der damaligen Vorsteherin des EJPD zusammengetragen hatten. Nachdem das BGer nun zum Schluss gekommen ist, dass «die auslegende Erklärung des Bundesrates von 1988 als Vorbehalt nicht wirksam ist, weil ein solcher nicht erst nach der Ratifikation der Konvention angebracht werden kann und bis 1988 kein entsprechender gültiger Vorbehalt bestanden hat» (BGE 118 Ia 488 E. 7d) ist davon auszugehen, dass sämtliche der auf der Liste aufgeführten Materien,