Der Bundesrat hatte diese Erklärung bekanntlich im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Belilos gegen die Schweiz vom 29. April 1988 (publiziert in VPB 52.65 [1988], VPB 52.84, VPB 52.85, VPB 52.86) mit Wirkung ab diesem Datum geändert[2] und dem Europarat, den Erwägungen des Urteils des Gerichtshofs Rechnung tragend, gestützt auf Art. 64 § 2 EMRK auch eine Liste der Bestimmungen übermittelt, die von der neuen auslegenden Erklärung erfasst sein sollten.