2. Die Bedeutung des Urteils über den zu beurteilenden Fall hinaus liegt darin, dass das BGer zu diesem Ergebnis nur gelangen konnte, weil es zuvor die auslegende Erklärung des Bundesrates zu Art. 6 § 1 EMRK für unwirksam erklärt hat. Der Bundesrat hatte diese Erklärung bekanntlich im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Belilos gegen die Schweiz vom 29. April 1988 (publiziert in VPB 52.65 [1988], VPB 52.84, VPB 52.85, VPB 52.86) mit Wirkung ab diesem Datum geändert[2] und dem Europarat, den Erwägungen des Urteils des Gerichtshofs Rechnung tragend, gestützt auf Art.