6 § 1 EMRK verstosse. Diese Bestimmung garantiert dem Betroffenen unter anderem bei Streitigkeiten «über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» («contestations sur ses droits et obligations de caractère civil», «determination of his civil rights and obligations») den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht, welches die Angelegenheit in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht frei überprüft. 2. Die Bedeutung des Urteils über den zu beurteilenden Fall hinaus liegt darin, dass das BGer zu diesem Ergebnis nur gelangen konnte, weil es zuvor die auslegende Erklärung des Bundesrates zu Art. 6 § 1 EMRK für unwirksam erklärt hat.